Jede und jeder kann eine Partei gründen. Dafür ist zunächst eine konstituierende Versammlung notwendig. Zu dieser müssen die Parteigründerinnen und -gründer öffentlich einladen. Das Parteiengesetz sagt nichts über eine Mindestanzahl der Anwesenden. Während der Versammlung beschließen die Teilnehmenden ein Programm und eine Satzung. Außerdem wählt die neugegründete Partei einen Vorstand – dessen Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Gründungsversammlung muss im einem ordentlichen Protokoll festgehalten werden, der neue Parteivorstand muss anschließend Satzung und Programm der Partei beim Bundeswahlleiter einreichen sowie die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und eventuell der Landesverbände. Die Partei sollte auch ihre Auflösung melden.
Im Grundgesetz, Artikel 21 (1), heißt es: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben."
Doch um an Wahlen teilnehmen zu können, müssen die Parteien tatsächlich als "Parteien" anerkannt werden. Darüber entscheidet bei der Bundestagswahl endgültig der Bundeswahlausschuss und bei den Lantagswahlen der jeweilige Landeswahlausschuss. Hierfür muss die jeweilige Partei die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Tätigkeit nachweisen, ebenso eine gewisse Parteistruktur und, dass sie auf demokratischen Prinzipien beruht.
Im Parteiengesetz, Artikel 2 (1), heißt es zum Begriff der Partei:
"Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen."
Parteien zählen als politische Vereinigungen, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländerinnen und Ausländer sind oder sie ihren Sitz beziehungsweise ihre Geschäftsleitung außerhalb der Bundesrepublik haben. Parteien können ihren Status auch wieder verlieren, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilnehmen.
müsste eig. deine antwort sein?
Kommentar