ich glaube schon
ein freund von mir hate auch eine 5 und viele 4 davon auch manche 4-
wäre er glaube ich nicht runtergegangen hätte er wiederholen müssen
§ 56
Entscheidung über das Vorrücken (1) 1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis
§ 56
Entscheidung über das Vorrücken (1) 1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis
is zwar schon ein wenig her, aber in meiner schulzeit lief es wie folgt ab:
6= sitzen bleiben
2x5 = sitzen bleiben (egal ob haupt- oder nebenfach)
1x5 = sitzenbleiben wenn nicht min in einem Fach die note 2 stand.
wir konnten also eine 5 mit min einer 2 ausgleichen und sind nicht sitzen geblieben. sollte die note 2 aber nicht auf dem zeugnis gestanden haben dann durfte man das schuljahr wiederholen.
aber mal was anderes. ich war auch nicht gerad der beste (notenschnitt 2,1) ich war aber auch stinkend faul. aber die noten sind schon hammer. Ich geb euch nen tip...reist euch ordentlich zusammen. eure noten sind zu beginn des arbeitslebens seeeehr wichtig. es wird immer schwerer.
Kann mir jetzt niemand die Antwort sagen:
Bleibt man mit einer 5 Auf einer Realschule in Bayern sitzen?
kannst du denn mit mehreren 3, 2 oder 1 in nebenfächern hast dann nich. wenn du min 1 3 oder besser in einem hauptfach hast bleibste sitzen
es kommt auch auf die persönliche situation an
ich geh in niedersachsen auf gimy und hatte 5 (erdkunde bili) und konnte nicht ausgleichen. aber da sich meine eltern dies jagr getrennt hatten, und meine erdkundelehrerin sehr "nett" ist hat sie mir eine 4 gegeben. aber auch wenn du sowas hast, auch mit der 5 kann sich dein klassenlehrer für dich einsetzten.
hier steht doch eigentlich alles drin. hast du es nich vorher selber kopiert?
(1) 1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5
aufweist, sofern nicht gemäß § 58 das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß § 59 eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird. 3 Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 64 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Sprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(3) 1 Treten Schülerinnen und Schüler später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, ohne an eine andere Realschule überzutreten, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2 Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 3 Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung nach § 65 Satz 1 keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4 Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
§ 57
Vorrückungsfächer
(1) 1 Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. 2 Ausgenommen sind Musik, Sport und Textiles Gestalten, ferner Kunsterziehung und Werken, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind.
(2) An den Abendrealschulen sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer Vorrückungsfächer.
§ 58
Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 68 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: ,,Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ... “.
(3) 1 Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2 Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3 Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 4 Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
hier steht doch eigentlich alles drin. hast du es nich vorher selber kopiert?
(1) 1 Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5
aufweist, sofern nicht gemäß § 58 das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß § 59 eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird. 3 Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 64 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Sprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(3) 1 Treten Schülerinnen und Schüler später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, ohne an eine andere Realschule überzutreten, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2 Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 3 Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung nach § 65 Satz 1 keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4 Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
§ 57
Vorrückungsfächer
(1) 1 Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. 2 Ausgenommen sind Musik, Sport und Textiles Gestalten, ferner Kunsterziehung und Werken, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind.
(2) An den Abendrealschulen sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer Vorrückungsfächer.
§ 58
Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 68 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: ,,Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ... “.
(3) 1 Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2 Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3 Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 4 Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
Ich will sicher gehen?
Kann man denn in der Notenkonferenz aus einer 4,4 eine 5 machen
Kann man denn in der Notenkonferenz aus einer 4,4 eine 5 machen
Nein. eine 4,4 ist eine 4 minus und eine 4,5 eine 5 plus.
wobei in einer notenkonferenz über deine jährliche leistung in dem fach gesprochen wird. sprich mitarbeit ect.
im schlimmsten fall kommt dein lehrer dazu dir eine 5 zu geben weil deine jahresleistungen nicht ausreichend waren.
ich wil dir keine angst machen, das wird in den seltensten fällen passieren.
sie werden dir schon ne 4 geben.
aber sich jetzt darüber gedanken zu machen ist ein wenig spät oder?
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